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Käufer und Verkäufer teilen sich künftig die Maklerprovision

Die Bundesregierung möchte Immobilienkäufer entlasten. Deshalb treten gegen Ende Dezember Neuregelungen im Hinblick auf die Maklerprovision in Kraft. Für Hamburg bedeutet das: Verkäufer müssen künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision übernehmen, wenn sie den Makler beauftragt haben.

In Hamburg musste bis jetzt der Käufer für die gesamte Maklerprovision aufkommen, die dort 6,25 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das ändert sich nun: Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern müssen ab dem 23. Dezember 2020 nur noch für höchstens die Hälfte der Maklergebühren aufkommen – sofern der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Die andere Hälfte trägt nun der Verkäufer.

„In der Regel sollen Verkäufer und Käufer sich die Maklerprovision nun teilen“, sagt Farid Sabori, Vertriebsleiter bei Sabori Immobilien aus Hamburg, „da wir uns sowohl für die Interessen der Verkäufer als auch der Käufer einsetzen, finden wir das nur fair“. Doch im Hinblick auf die Aufteilung der Maklerprovision gibt es, auch trotz neuer Gesetzgebung, verschiedene Varianten. Bei Sabori Immobilien kommen zwei davon zum Einsatz.

Variante 1: „Bei dieser Variante werden wir sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig“, sagt Farid Sabori, „bei diesem sogenannten Doppelvertrag zahlt jeder die Hälfte“.

Variante 2: Der Verkäufer übernimmt auf Wunsch die volle Höhe der Maklerprovision; dabei spricht man von einer sogenannten Innenprovision. „In diesem Fall sind wir zwar in erster Linie einseitige Interessenvertreter des Verkäufers“, erklärt Farid Sabori, „doch selbstverständlich sind wir auch für die Kaufinteressenten umfassend da. Bei unserer Arbeit sorgen wir immer dafür, dass beide Parteien mit dem Abschluss des Immobiliengeschäfts zufrieden sind“.

Doch wieso lohnt es sich für Verkäufer weiterhin, die erfahrenen Immobilienmakler aus Hamburg zu beauftragen? Die Makler kennen sich nicht nur bestens am Hamburger Immobilienmarkt aus, sondern sie übernehmen auch alle anfallenden Aufgaben im Verkaufsprozess, legen einen angemessenen Verkaufspreis für die Immobilie fest und finden schnell einen geeigneten Käufer.

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Was Käufer und Verkäufer über die Neuregelung der Maklerprovision wissen müssen

Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Maximilian Lippka, Inhaber der Münchner IG, informiert über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt sind. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:

Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.

Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.

Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers. Die Maklerprovision muss bei allen Möglichkeiten weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt.

„Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppeltätigkeit mit der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat, weil sie am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet“, sagt Maximilian Lippka.

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

Die Politik sollte es laut Maximilian Lippka jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen: „Für Käufer ist es zweifellos eine Entlastung, wenn sie nun keinesfalls die gesamten Maklerkosten allein tragen müssen. Allerdings würden andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten. Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkäufer am besten ganz abgeschafft werden sollte.“

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Was Sie über die Verteilung der Maklerkosten wissen sollten

Ab dem 23. Dezember 2020 wird geteilt: Der Bundestag verabschiedet eine neue gesetzliche Regelung, welche die Verteilung der Maklerprovision für Immobilienverkauf regelt. Bereits am 23. Juni 2020 wurde das Gesetz erlassen und tritt ein halbes Jahr später in Kraft.

Der Gedanke hinter dem Gesetz

Bisher galt die Vertragsfreiheit. In Zukunft gilt aber: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Immobilienmakler, trägt er mindestens die Hälfte der Maklerprovision. Das neue Gesetz greift aber nur, wenn der Käufer als Verbraucher, also als Privatperson agiert. Zudem zahlt der Käufer seinen Anteil der Courtage erst, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachweislich nachgekommen ist. Gewerbeimmobilien, unbebaute Grundstücke sowie Mehrfamilienhäuser sind ausgenommen. Mündlich geschlossene Maklerverträge sind in der Zukunft auch nicht mehr gültig und müssen in schriftlicher Form erfolgen, beispielsweise in Form eines Briefes, einer E-Mail oder einer SMS. Damit können Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrages vermieden werden. Das Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Verbraucher von Kaufnebenkosten (Makler 3,48 % inkl. 16 MwSt., Notar 1,5 %, Grunderwerbsteuer 3,5 % bis 6,5 %, je nach Bundesland) zu entlasten. Folglich muss der Makler zwei Verträge abschließen, mit dem Käufer und dem Verkäufer.

Warum sich ein Makler lohnt

Eine Immobilie ist nicht nur eine Wohnung oder ein Haus, sondern auch eine Geldanlage bzw. eine Altersvorsorge. Den Aufwand, den ein guter Makler für den Verkauf einer Immobilie betreibt, wird von vielen Eigentümern unterschätzt. Dabei stellt der Vermittlungsmakler ein wichtiges neutrales Bindeglied zwischen dem Käufer und Verkäufer dar: das Einholen diverser Unterlagen wie Energieausweise, Grundbuch, die Wertermittlung der Immobilie, Terminvereinbarungen, Verhandlungen und Abstimmungen, nicht zu vergessen die Betextung und Bebilderung des Exposés sowie die Erstellung der 3D-Besichtigung. Was viele nicht wissen, ist, dass der Makler gemeinsam mit seinem Team in Vorleistung geht und eine Bezahlung erst nach dem erfolgreichen Verkauf erfolgt. Führt eine Immobilie nicht zum gewünschten Verkaufserfolg, hat der Makler umsonst gearbeitet.

Hier trennt sich die Spreu vom Weizen

Viele Bundesländer hatten bis jetzt ihre eigenen Regelungen zu den Maklergebühren. In rund drei Viertel der 16 deutschen Bundesländer, unter anderem auch in Bayern war die Provisionsaufteilung auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung zwischen Käufer und Verkäufer gut geregelt. Anders in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen. Hier zahlte bis jetzt der Käufer zu 100 Prozent die Maklergebühr. Es ist also nicht verwunderlich, dass diese Bestimmungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Nun wird die bundesweite Vereinheitlichung den Immobilienmarkt auf ein neues Level bringen und den „Markt-Tumult“ bereinigen: Diejenigen, die ihre Maklerdienste bisher beworben und kostenlos angeboten haben, werden es auf Dauer schwer haben, sich am Markt zu positionieren. Was kostenlos ist, wird bekanntlich weniger geschätzt. Demnach sollte bei einigen Maklern ein Umdenken erfolgen, indem sie ihre Geschäftspraktiken an die Rechtslage anpassen und sich weiter professionalisieren.

Möchte Sie mehr über das Thema „Maklerkosten“ erfahren? Dann rufen Sie uns unter (0911) 47 77 60 13 gerne an.

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IMMOPARTNER Stefan Sagraloff e.K.
Stefan Sagraloff
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