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Ärztliches Gutachten für juristische Fragestellungen

Unfallfolgen, Berufsunfähigkeit, Rentenfähigkeit – bei rechtlichen Angelegenheiten ist oft ein ärztliches Gutachten erforderlich, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. In der sportorthopädischen Praxisklinik SPORTHOMEDIC in Köln erstellt Prof. Dr. med. Oliver Tobolski solche ärztlichen Gutachten für Institutionen und Privatpersonen.

Geht es um Folgeschäden nach einem Unfall, Behandlungsfehler, Schmerzensgeld oder die Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen, dann ist ein ärztliches Gutachten notwendig. Mit langjähriger Erfahrung, fundierter Fachkompetenz und entsprechendem Hintergrundwissen erstellen die Experten in der Praxisklinik SPORTHOMEDIC unabhängige Gutachten im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie.

Zunächst wird der medizinische Sachverhalt geklärt. In einem ausführlichen Gespräch können die Patienten über ihre Vorgeschichte und Beschwerden berichten. Darauf folgt eine körperliche Untersuchung der betroffenen Körperregionen. Dazu werden auch Verfahren wie Ultraschall, Röntgen oder Kernspintomographie eingesetzt. Die erhobenen Befunde werden sorgfältig ausgewertet, um das Gutachten fertig zu stellen.

„Wir nehmen Begutachtungen für Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungsträger, Versicherungen und Gerichte vor. Aber auch Privatpersonen können bei uns ein Attest oder Gutachten beauftragen“, erklärtProf. Dr. med. Oliver Tobolski, ärztlicher Direktor von SPORTHOMEDIC. „Wir haben den Anspruch, dass unsere Gutachten wissenschaftlich fundiert, medizinisch schlüssig, und für jeden verständlich und nachvollziehbar sind.“

Mehr Informationen zum Thema Ärztliches Gutachten, Kinderorthopädie oder Kniescheiben-OP sind auf https://www.sporthomedic.de zu finden.

MVZ SPORTHOMEDIC GmbH – Sportorthopädische Praxisklinik Köln
Prof. Dr. med. Oliver Tobolski
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Gegengutachten Sozialgericht: § 109 Sozialgericht: Klage wegen Erwerbsminderung, Grad der Behinderung oder Berufskrankheit.

Gegengutachten Sozialgericht: § 109 Sozialgericht: Klage wegen Erwerbsminderung, Grad der Behinderung oder Berufskrankheit. Gutachten § 109 Psychiatrie

Gutachten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten oder ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 bei einem weiteren medizinischen oder neurologischen Gutachter einzuholen. Gegengutachten § 109

Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger selbst einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen als das Erstgutachten. Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Oft werden Gutachten nach § 109 von den Rechtsschutzversicherungen erstattet. Gutachten § 109 Sozialgericht

Neurologische Psychiatrische Gegengutachten Sozialgerichte

Gutachter Neurologie
Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf
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E-Mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
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Telefon: 05723707470

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