Vor fünf Jahren wurde Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zusammengelegt. Seitdem ist man sich in vielen Bereich uneinig. Es gibt einige wenige Bereiche, die weiterhin erlaubt sind wie zuvor als berufstätiger. Beispielsweise werden Private Krankenversicherungen voll bezahlt und Berufsunfähigkeitsversicherungen bleiben unangetastet. Dafür gibt es andere Bereiche, wie beispielsweise das Thema Auto, worüber lange diskutiert wurde. Selbst die Gerichte mußten sich immer häufiger mít diesem Theam beschäftigen. Viele Menschen kommen ohne Auto nicht mehr klar. Für Arbeitslose ist ein Auto von großer Bedeutung um auch weit entfernte Arbeitsangebote, die sehr oft von der ARGE angeboten werden, annehmen zu können.
Doch was darf das vorhandene Fahrzeug wert sein, damit es nicht als Vermögen angerechnet wird?
Die Bundesagentur für Arbeit hatte bislang die Grenze bei 5000 Euro gezogen. Diese Grenze hatte jedoch vor den Sozialgerichten häufig keinen Bestand. In der Regel gebe es für diesen Preis nur ältere Fahrzeuge mit einem zu hohem Tachostand. Der Tausch mit einen vorhandenem, unwesentlich teurerem Auto sei wegen der zu erwartenden höheren Reperaturkosen unwirtschaftlich. Nicht jeder Vermögensgegenstand war laut Gesetz mindernd berücksichtigt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist somit ein „angemessenes Fahrzeug“ ausgenommen. Doch was ist angemessen? Eine nähre Definition war im Gesetz nicht. Für die Antragsteller, die ein Auto besitzen fingen damit die Probleme erst richtig an.
Die Richter waren sich auch uneinig
So entschied man beispielsweise in Aurich, daß ein 9900 Euro teures Auto angemessen sei. In Aachen hingegen musste ein Besitzer sein 14.500 Euro teures Fahrzeug verkaufen und ein billigeres kaufen. Die restlichen 4.500 Euro wurden als Vermögen angerechnet. Das Bundessozialgericht hat nach langem Hin und Her beschlossen, daß ein Hartz-IV-Empfänger ein bis zu 7500 Euro teures Auto fahren und es wird nicht als Vermögen angerechnet. Es muß nur dann verkauft werden, wenn das Gesamtvermögen abzüglich des Betrags von 7500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug den Vermögensfreibetrag übersteigt. Bei der Berechnung der Pauschale hat das BSG-Senat die behinderten Arbeitnehmer, die ein angemessenes Auto brauchen auch berücksichtigt. Für sie liegt die Grenze bei 9500 Euro. Es gibt sogar Einzelfälle, in denen ein teureres Auto anrechnungsfrei bleibt. Wenn Hilfebedürftige wegen einer Behinderung auf ein besonderes Auto angewiesen sind, so wie es in Detmold der Fall war. Das Sozialgericht in Detmold sprach einem Schwerbehinderten einen Automatik-Auto zu mit einem Wert von 15.500 Euro.
Es musste nicht zum Vermögen gezählt werden
Laut Gesetz steht den Arbeitslosen ein Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Gesellschaft zu. Somit ist ein Auto mit einem Wert von 7500 Euro erlaubt, ohne es als Vermögen zu berechnen. Alles was darüber hinaus läuft wird als Vermögen berechnet und das „teure Auto“ muß gegen ein „billigeres Auto“ umgetauscht werden. Die Differenz wird somit als Vermögen angesehen.